Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PSG GmbH Personal Service Gesellschaft

 

1. Allgemeines

Die PSG GmbH Personal Service Gesellschaft (im Folgenden Verleiher genannt) verfügt über die befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Verleiher stellt dem Entleiher Leiharbeitnehmer nach Maßgabe eines zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsnehmerüberlassungsvertrages, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (maßgeblich in dieser Reihenfolge) zur Verfügung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – für alle zwischen dem Verleiher und dem Entleiher geschlossenen Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung. Abweichende AGB des Entleihers, die durch den Verleiher nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für diesen unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

2. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

2.1.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf zu dessen Wirksamkeit der Schriftform. Ein durch den Entleiher unterzeichnetes Exemplar des Vertrages ist an den Verleiher zurückzusenden.

2.2.
Der Leiharbeitnehmer des Verleihers arbeitet während seiner Tätigkeit beim Entleiher unter dessen Aufsicht und Anleitung. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, die Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit dem Verleiher getroffen wurden.

2.3.
Dem Entleiher obliegt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit (ArbZG). Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit (gem. ArbZG) wird der Entleiher Sorge tragen.

2.4.
Der Entleiher hat die Pflicht, arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten und Arbeitsschutzeinrichtungen, soweit erforderlich, dem Leiharbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2.5.
Der Leiharbeitnehmer wurde vom Verleiher auf seine berufliche Eignung geprüft und wird dem Entleiher ausschließlich für die Ausführung der vertraglich festgelegten Tätigkeit überlassen. Ein anderweitiger Einsatz oder eine Umsetzung, abweichend vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, bedarf der Zustimmung des Verleihers.

2.6.
Es ist dem Entleiher untersagt, die Leiharbeitnehmer mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld oder anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2.7.
Der Entleiher stellt den Verleiher im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei, die sich aus einer Verletzung dieser unter Ziff. 2. benannten Vorgaben ergeben.

 

3. Vertragsanpassung

3.1.
Der Verleiher ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung berechtigt, nach billigem Ermessen die vereinbarten Entgelte/Tarife zu erhöhen, sofern die für die überlassenen Leiharbeitnehmer zu zahlende Vergütung nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen (Mindestlohn, Tarifvertragsänderungen) erhöht werden.

3.2.
Dies gilt auch, wenn Mitarbeiter nach den vertraglichen Vereinbarungen durch andere Mitarbeiter mit höheren Qualifikationen ersetzt werden.

3.3.
Notwendige Erhöhungen von Entgelten/Tarifen werden vom Verleiher dem Entleiher unverzüglich angezeigt. Dem Entleiher steht in diesen Fällen das Recht zu, den Vertrag bis zum Ablauf einer Woche nach dem Zugang der Anzeige mit einer Frist von 7 Kalendertagen zu kündigen.

3.4.
Anfallende Fahrzeiten des Leiharbeitnehmers werden gesondert nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechnet.

 

4. Verbot von Zahlungen an den Leiharbeitnehmer

Vom Entleiher dürfen an den Leiharbeitnehmer keine Zahlungen (Abschläge oder ähnliches) geleistet werden. Dennoch an den Leiharbeitnehmer geleistete Zahlungen des Entleihers entfalten gegenüber dem Verleiher keine rechtliche Wirkung. Auch eine Verrechnung ist nicht statthaft.

 

5. Abrechnung

Die Abrechnung durch den Verleiher erfolgt wöchentlich auf Grundlage der vom Leiharbeitnehmer geführten Arbeitszeitnachweise. Diese Zeitnachweise werden dem Entleiher wöchentlich bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Der Entleiher verpflichtet sich, die Zeitnachweise schnellstmöglich zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

 

6. Fälligkeit, Verzug, Aufrechnungsverbot

6.1.
Die Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Entleiher auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab dem Verzugseintritt schuldet der Entleiher Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für die Erfüllung der Zahlungspflicht ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei dem Verleiher maßgebend. Die Parteien vereinbaren zur Pauschalierung etwaiger Verzugsschäden, dass Mahnschreiben mit je 5,00 EUR berechnet werden können. Dem Entleiher bleibt es nachgelassen, den Nachweis zu führen, im Einzelfall sei dem Verleiher kein oder ein geringerer Schaden entstanden. Abweichende Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bleiben hiervon unberührt.

6.2.
Die Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine berechtigt den Verleiher zum sofortigen Abzug der Leiharbeitnehmer.

6.3.
Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

7. Haftung

7.1.
Der Verleiher haftet nur für die Auswahl und Überlassung der Leiharbeitnehmer. Dabei haftet der Verleiher bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgenommen hiervon sind Fälle, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit führen.

7.2.
Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten gegenüber dem Verleiher erheben.

 

8. Arbeitsunfall

Sämtliche Leiharbeitnehmer des Verleihers sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert. Bei einem Unfall ist der Entleiher zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und dem Verleiher verpflichtet. Diese unverzügliche Meldung des Entleihers muss sämtliche Informationen und Daten enthalten, die dem Verleiher eine Unfallmeldung gemäß § 193 SGB VII ermöglicht. Der Unfall ist gemeinsam zu untersuchen und zu analysieren.

 

9. Kündigung

Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher erklärt wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer gegenüber erklärte Kündigung ist unwirksam.

 

10. Beanstandungen, Austausch des Leiharbeitnehmers

10.1.
Sollte der Entleiher mit der Arbeitsleistung eines zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmers nicht zufrieden sein, so muss er dies innerhalb des ersten Tages der Überlassung mitteilen. Eine Berechnung der vereinbarten Vergütung erfolgt dann nicht. Außerdem wird ihm, im Rahmen des Zumutbaren, eine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt.

10.2.
Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher einen Leiharbeitnehmer nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher mit Wirkung zum Ablauf der auf die Erklärung folgenden Woche zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetztes zu einer personen- und/oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher unter Angabe der Gründe erfolgen.

10.3.
Der Verleiher ist berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Leiharbeitnehmer jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher ist hierbei zur Wahrung der berechtigten Interessen des Entleihers verpflichtet. Bei Ausfall von Leiharbeitnehmern aus wichtigem Grund (beispielsweise Krankheit, Unfall) ist der Verleiher nicht zur Überlassung einer Ersatzkraft verpflichtet.

 

11. Vermittlungsprovision

11.1
Wird zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer während eines oder unmittelbar im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis begründet, steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt:

Innerhalb der ersten 3 Monate nach dem ersten Tag der Überlassung beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter, nach 3 Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, nach 6 Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme nach 9 Monaten beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehälter. Maßgeblich ist insoweit das Bruttomonatsgehalt des Leiharbeitnehmers bei dem Verleiher.

11.2.
Als provisionsauslösende Begründung eines Arbeitsverhältnisses gilt, je nach dem, was zeitlich zuerst erfolgt, der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Leiharbeitnehmer oder dessen tatsächliche Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

 

12. Datenschutz

12.1.
Sämtliche gegenseitig bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden. Dies gilt für sämtliche aus der Natur der Sache und insbesondere für solche ausdrücklich gekennzeichneten geheimhaltungspflichtigen Umstände, gleich dem, ob sie aufgrund der Ausübung der Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar oder durch direkte Inkenntnissetzung in Erfahrung gebracht wurden.

12.2.
Verleiher und Entleiher verpflichten sich auch wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des BDSG und sorgen für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorgaben. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinweg.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die wirksam ist und dem wirtschaftlich angestrebten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches soll gelten, sofern Regelungslücken vorhanden sein sollten. Änderungen dieser Bedingungen oder der vertraglich vereinbarten Regelungen bedürfen der Schriftform, ebenso bedarf die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform. Die Schriftform ist gewahrt, soweit mündliche Nebenabreden schriftlich durch den Verleiher bestätigt werden.

13.2.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers.

13.3.
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt deutsches Recht.